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JÖRG KASCHPER

Rechtsanwalt

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Betreuungsrecht und Vorsorgevollmachten

Mit dem Begriff des Betreuungsrechts ist die rechtliche Vertretung von Menschen gemeint, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage sind, ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu besorgen.

Die Zahl der in Deutschland unter Betreuung stehenden Menschen steigt ständig an. Neben von Geburt an bestehenden Behinderungen und Unfallfolgen sind hierfür vor allen Dingen die steigende Zahl von Demenzerkrankungen verantwortlich. Die Situation einer rechtlichen Hilflosigkeit kann jeden treffen – auch plötzlich und unerwartet. Die Betreuungsgerichte sind auf Antrag verpflichtet, das Vorliegen einer Betreuungslage zu prüfen und gegebenenfalls einen Betreuer zu bestellen. Dabei wird vorrangig auf nahe Angehörige wie Ehegatten, Kinder, Eltern etc. zurückgegriffen. Häufig sind solche nahen Verwandten jedoch nicht vorhanden oder scheinen nicht geeignet, die Betreuung auszuüben. In diesem Falle wird ein Berufsbetreuer eingesetzt. Bei rechtlich schwierigen Betreuungsverfahren ist dies häufig ein Rechtsanwalt. Im Rahmen dieser Betreuungsverfahren sind häufig komplexe rechtliche Probleme aus dem Bereich des Erb-, Familien-, Grundstück- und Sozialrechts zu klären. Medizinisch notwendige Behandlungsmaßnahmen sind durchzuführen, die Unterbringung und Pflege des Betreuten müssen organisiert werden, renten- und sozialrechtliche Ansprüche müssen geklärt werden und das Vermögen des Betreuten muss verwaltet werden.

Rechtsanwalt Kaschper ist für mehrere Gerichte als Verfahrenspfleger und Betreuer bei rechtlich schwierigen Betreuungsverfahren tätig. Die so gewonnenen Erfahrungen und Kenntnisse sind auch in der Beratung von Betreuern wertvoll. Gerade ehrenamtliche Betreuer, die die Betreuung für Familienmitglieder übernommen haben, sind mit den vielfältigen rund um die Betreuung entstehenden Fragen oft überfordert. Hier kann eine fachkundige Beratung wertvolle Hilfe leisten, Fehler vermeiden und Nerven schonen.

Am besten ist es jedoch, Betreuungsverfahren insgesamt dadurch zu vermeiden, dass frühzeitig Vorsorgevollmachten für vertraute Personen errichtet werden. Eine Betreuung darf durch das Betreuungsgericht nur dann angeordnet werden, wenn sie notwendig ist. Dies ist in der Regel dann nicht der Fall, wenn eine Vorsorgevollmacht existiert. Der Bevollmächtigte hat viel weitergehende Rechte als ein Betreuer und steht auch nicht unter einer so strengen Überwachung durch das Betreuungsgericht wie der Betreuer. Und – das ist für den Betreuten das Wichtigste – die Auswahl des Bevollmächtigten trifft der Vollmachtgeber selbst nach seiner freien Entscheidung und nicht das Vormundschaftsgericht aufgrund einer unterstellten Willensvermutung. Hier gilt der Grundsatz: Sorge für dich selbst, bevor es andere für dich tun!

Auch mit der Errichtung einer Vorsorgevollmacht ist der Laie häufig überfordert. Der Umfang muss genau geprüft und den eigenen Bedürfnissen angepasst werden. Das rechtliche Konstrukt einer Vollmacht und des zugrunde liegenden Grundgeschäftes zwischen Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer müssen dem Mandanten klar sein, damit er die richtigen Schlüsse ziehen kann. Auch die Folgen einer Vollmachtserteilung im Hinblick auf Missbrauchsmöglichkeiten müssen dem Vollmachtgeber bewusst sein. Hier ist eine anwaltliche oder notarielle Beratung unbedingt zu empfehlen.

Die im Internet kursierenden Vollmachtsformulare sind meistens zu pauschal und nicht auf den Einzelfall bezogen. Die Qualität der Muster ist äußerst schwankend. Bei einem derart delikaten Thema sollte daher nicht am falschen Ende gespart werden. Dies kann letztendlich viel teurer werden, als eine fachkundige Beratung.